Rz. 35

Sind bei einem einheitlichen Auftrag unterschiedliche Leistungsorte gegeben, ist verhältnismäßig aufzuteilen.

 

Rz. 36

Grundsätzlich wird man einen den jeweiligen Gegenstandswerten entsprechenden Anteil der Vergütung besteuern bzw. nicht besteuern.

 

Beispiel: Der Anwalt berät den Mandanten gleichzeitig wegen des beabsichtigten Kaufs zweier Grundstücke, von denen eines in Griechenland und eines in der Türkei liegt.

Die Beratung hinsichtlich des griechischen Grundstücks ist umsatzsteuerpflichtig, die hinsichtlich des türkischen Grundstücks dagegen nicht.

 

Rz. 37

Sind verschiedene Auftraggeber beteiligt, kann § 7 Abs. 2 ergänzend herangezogen werden.

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt zwei Miterben, von denen einer in Österreich, der andere in der Schweiz wohnt.

Die Tätigkeit des Anwalts ist hinsichtlich des in Österreich wohnenden Mandanten umsatzsteuerpflichtig, da er Privatmann ist und im Gemeinschaftsgebiet wohnt; hinsichtlich des Schweizer Mandanten ist die Tätigkeit dagegen umsatzsteuerfrei, da er in einem Drittland wohnt.[9]

Soweit der Mandant aus Österreich alleine haftet, ist die Vergütung umsatzsteuerpflichtig. Soweit der Schweizer Mandant alleine haftet, ist die Vergütung umsatzsteuerfrei. In Höhe der Gesamtschuld dürfte wiederum von einer anteiligen (hier hälftigen) Umsatzsteuerpflicht auszugehen sein.

 

Rz. 38

Prüfungsschema bei Fällen mit Auslandsbezug:

[9] Bunjes/Geist, UStG, § 3a Rn 25.

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