Rz. 31

Handelt es sich bei dem ausländischen Leistungsempfänger um einen Unternehmer, ist Leistungsort der Ort seiner Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 UStG).

 

Rz. 32

Danach ist also zu differenzieren:

Liegt die Betriebsstätte des Auftraggebers im Inland, ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig.[4] Das OLG Koblenz[5] will allerdings im Rechtsstreit die Erstattungspflicht in Frage stellen und prüfen, ob der Auftrag nicht für die ausländische Hauptniederlassung hätte durchgeführt werden können mit der Folge, dass keine Umsatzsteuerpflicht angefallen wäre.
Liegt die Betriebsstätte des Auftraggebers im Ausland, besteht keine Umsatzsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat liegt oder in einem Drittland.[6] Bei dieser Alternative wird – im Gegensatz zur Privatperson (siehe Rdn 33 ff.) – also wiederum nicht unterschieden.
[4] OLG Koblenz JurBüro 1989, 1682.
[5] JurBüro 1989, 1682.
[6] OLG Hamburg JurBüro 1982, 1350; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1674; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 446; OLG Bamberg JurBüro 1987, 67; OLG Koblenz JurBüro 1989, 1682; OLG Koblenz JurBüro 1991, 245; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 323.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge