Rz. 31
Handelt es sich bei dem ausländischen Leistungsempfänger um einen Unternehmer, ist Leistungsort der Ort seiner Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 UStG).
Rz. 32
Danach ist also zu differenzieren:
▪ | Liegt die Betriebsstätte des Auftraggebers im Inland, ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig.[4] Das OLG Koblenz[5] will allerdings im Rechtsstreit die Erstattungspflicht in Frage stellen und prüfen, ob der Auftrag nicht für die ausländische Hauptniederlassung hätte durchgeführt werden können mit der Folge, dass keine Umsatzsteuerpflicht angefallen wäre. |
▪ | Liegt die Betriebsstätte des Auftraggebers im Ausland, besteht keine Umsatzsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat liegt oder in einem Drittland.[6] Bei dieser Alternative wird – im Gegensatz zur Privatperson (siehe Rdn 33 ff.) – also wiederum nicht unterschieden. |
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