a) Betriebsbezogene Tätigkeit

 

Rz. 42

Wird der Anwalt für sich selbst in einer betriebsbezogenen Sache tätig, liegt ein sog. Eigengeschäft vor, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt.[11] Dazu gehört es auch, wenn der Anwalt zugleich Steuerberater ist und Steuerberaterhonorar einklagt.[12] Das Problem wird fälschlicherweise häufig im Rahmen der Kostenerstattung diskutiert, ist aber in zutreffender Weise eine Frage des Anfalls der Umsatzsteuer. Bei Umsatzsteuer, die erst gar nicht anfällt, stellt sich die Frage der Erstattung erst gar nicht.

[11] BFH NJW 1977, 408; KG JurBüro 1981, 1685; OLG Zweibrücken MDR 1998, 800; OLG Hamburg JurBüro 1983, 1349; MDR 1999, 764; OLG Hamburg AGS 2002, 83 = OLGR 2001, 381; LAG Hessen AGkompakt 2013, 27.

b) Private Angelegenheit

 

Rz. 43

Wird der Anwalt für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen jedoch nicht von der fiktiven Vergütung erhoben, die der Anwalt nach dem RVG gegenüber einem Mandanten abrechnen könnte, sondern von den tatsächlichen Kosten, die dem Anwalt in seinem Prozess entstehen. Wie diese Kosten zu ermitteln sind, ist im Einzelnen strittig. Nach dem Nds. FG[13] ist ein Prozentsatz von 40 % effektiver Nettovergütung anzunehmen; das LG Berlin[14] nimmt 50 % an. Das FG Baden-Württemberg[15] geht dagegen von 100 % aus, während das LG Bremen[16] von gar keinen zu versteuernden Kosten ausgeht.

[13] JurBüro 1985, 1877.
[14] NJW-RR 1998, 931.
[15] EFG 1983, 629.
[16] Rpfleger 1991, 390.

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