Rz. 25

Die anteilige Versicherungsprämie ist stets zu erstatten, da sie zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts nach § 91 Abs. 2 ZPO zählt. Die Höhe der anteiligen Prämie ist glaubhaft zu machen, in der Regel durch Vorlage der Abrechnung des Versicherers.[11] Der Auftraggeber wird sich dann möglicherweise den Einwänden ausgesetzt sehen,

die Prämie sei nicht richtig berechnet worden;[12]
die Prämie decke noch andere Mandate ab[13] (hier dürfte die anwaltliche Versicherung ausreichen, dass dies nicht der Fall ist);
der Umfang der Versicherung sei nicht notwendig gewesen[14] (es kann also eingewandt werden, der Auftraggeber oder Anwalt habe das mögliche Haftungsrisiko fehlerhaft zu hoch berechnet und sich daher zu hoch versichert);
der Anwalt hätte eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren können;[15]
das Mitversicherern des Gebührenausfalls sei nicht notwendig gewesen;
die Versicherungsprämie sei zu hoch, da andere Versicherer eine günstigere Prämie anbieten;[16]
die Versicherung sei zu spät gekündigt worden; bei früherer Kündigung hätte sich eine geringere Prämie ergeben bzw. wäre ein höherer Betrag zurückgezahlt worden.
 

Rz. 26

Soweit der Anwalt mit dem Mandanten vereinbart, dass dieser auch schon bei geringeren Gegenstandswerten die Kosten einer zusätzlichen Haftpflichtversicherungsprämie zahle, sind diese Kosten jedenfalls nicht erstattungsfähig.[17]

[11] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 125.
[12] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 125.
[13] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 125.
[14] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 125.
[15] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 125.
[16] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 125.
[17] BGH 24.1.2018 – VII ZB 60/17, AGS 2018, 200 = RVGreport 2018, 182 = NJW 2018, 1477.

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