Rz. 25
Die anteilige Versicherungsprämie ist stets zu erstatten, da sie zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts nach § 91 Abs. 2 ZPO zählt. Die Höhe der anteiligen Prämie ist glaubhaft zu machen, in der Regel durch Vorlage der Abrechnung des Versicherers.[11] Der Auftraggeber wird sich dann möglicherweise den Einwänden ausgesetzt sehen,
▪ | die Prämie sei nicht richtig berechnet worden;[12] |
▪ | die Prämie decke noch andere Mandate ab[13] (hier dürfte die anwaltliche Versicherung ausreichen, dass dies nicht der Fall ist); |
▪ | der Umfang der Versicherung sei nicht notwendig gewesen[14] (es kann also eingewandt werden, der Auftraggeber oder Anwalt habe das mögliche Haftungsrisiko fehlerhaft zu hoch berechnet und sich daher zu hoch versichert); |
▪ | der Anwalt hätte eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren können;[15] |
▪ | das Mitversicherern des Gebührenausfalls sei nicht notwendig gewesen; |
▪ | die Versicherungsprämie sei zu hoch, da andere Versicherer eine günstigere Prämie anbieten;[16] |
▪ | die Versicherung sei zu spät gekündigt worden; bei früherer Kündigung hätte sich eine geringere Prämie ergeben bzw. wäre ein höherer Betrag zurückgezahlt worden. |
Rz. 26
Soweit der Anwalt mit dem Mandanten vereinbart, dass dieser auch schon bei geringeren Gegenstandswerten die Kosten einer zusätzlichen Haftpflichtversicherungsprämie zahle, sind diese Kosten jedenfalls nicht erstattungsfähig.[17]
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