I. Versicherungsprämie im Einzelfall

 

Rz. 7

VV 7007 erfasst nur die "im Einzelfall" gezahlte Prämie, also nur diejenige Prämie, die für eine ausschließlich das betreffende Mandat abdeckende Versicherung zu zahlen ist (sog. Objektversicherung).[2] Dabei ist unerheblich, wenn sich das Mandat auf mehrere Angelegenheiten erstreckt (außergerichtliche Vertretung, Rechtsstreit und anschließende Vollstreckung).

 

Rz. 8

Unerheblich ist ferner, ob dieser Einzelfall ab dem ersten Euro versichert wird (sog. Grundversicherung) oder in Ergänzung der allgemeinen Berufshaftpflichtversicherung als sog. Anschlussversicherung.[3] Zu den Vor- und Nachteilen siehe Zimmermann.[4]

 

Rz. 9

Von VV 7007 wird dagegen nicht eine Versicherungsprämie erfasst, die der Anwalt generell abschließt (allgemeine Berufshaftpflichtversicherung), also wenn er sich grundsätzlich über 30 Mio. EUR versichert hat. Diese Prämie kann er nicht umlegen. Es handelt sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1, die nur kraft Vereinbarung (§ 3a) umgelegt werden können. Eine solche Vereinbarung ist angesichts der Höhe der Prämien dringend anzuraten.[5] Alternativ besteht die Möglichkeit eine Haftungsbegrenzung nach § 51a BRAO zu vereinbaren.[6]

 

Rz. 10

VV 7007 greift auch nicht, wenn der Anwalt sich wegen mehrerer Einzelfälle höher versichert, also wenn er wegen mehrerer einzelner Mandate für einen bestimmten Zeitraum seine Versicherungssumme auf über 30 Mio. EUR erhöht.

[2] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[3] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[4] AnwBl 2006, 55.
[5] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[6] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.

II. Erstattungspflicht des Auftraggebers

 

Rz. 11

Bei der Umsetzung der Erstattungspflicht ergab sich die Schwierigkeit, dass einerseits § 22 Abs. 2 S. 1; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG auf den Gegenstandswert abstellen, während es im Rahmen der Haftpflichtversicherung auf das Haftungsrisiko ankommt. Gegenstandswert und Haftungsrisiko müssen aber nicht übereinstimmen (siehe hierzu § 14 Rdn 49 ff.).

 

Rz. 12

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, bei dem Auslagentatbestand der VV 7007 ausschließlich auf das Haftungsrisiko abzustellen. Das bedeutet, dass es letztlich auf den Gegenstandswert nicht ankommt:

– Sowohl der Gegenstandswert als auch das Haftungsrisiko liegen über 30 Mio. EUR.

Die über 30 Mio. EUR hinausgehende Versicherungsprämie kann umgelegt werden. (Dies ist der Fall, den der Gesetzgeber primär im Auge hatte.)

– Der Gegenstandswert liegt unter 30 Mio. EUR, das Haftungsrisiko jedoch darüber.

Obwohl hier keine Begrenzung des Gegenstandswertes vorzunehmen ist, da die Wertgrenzen der § 22 Abs. 2; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG nicht erreicht sind, kann der Anwalt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift seine Versicherungsprämie umlegen, soweit sie das Haftungsrisiko von 30 Mio. EUR übersteigt. Eine einschränkende Auslegung, dass VV 7007 nur dann gelten soll, wenn die Gebührenbegrenzung der § 22 Abs. 2; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG oder § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG eingreift, wäre zwar denkbar; hierfür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, zumal dann auch im umgekehrten Fall das Gesetz gegen seinen Wortlaut ausgelegt werden müsste.

– Der Gegenstandswert liegt über 30 Mio. EUR, das Haftungsrisiko jedoch darunter.

Obwohl jetzt eine Begrenzung des Gegenstandswertes vorliegt, kann der Anwalt die Versicherungsprämie bis 30 Mio. EUR nach wie vor nicht umlegen. Sofern man allerdings die Vorschrift dahingehend auslegen wollte, dass eine Umlage der Versicherungsprämie nur dann vorzunehmen sei, wenn der Gegenstandswert 30 Mio. EUR überschreitet (siehe oben), müsste man hier umgekehrt dann auch bei geringeren Haftungsrisiken die Versicherungsprämie umlegen, wenn die Wertgrenzen der § 22 Abs. 2; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 FamGKG oder § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG erreicht sind.

 

Rz. 13

Voraussetzung ist in allen Fällen selbstverständlich, dass der Anwalt sich auch tatsächlich entsprechend versichert. Die fiktive Abrechnung ist nicht möglich.

 

Rz. 14

Unzutreffend ist der Gesetzeswortlaut insoweit, als die Versicherungsprämie gezahlt sein muss. Selbstverständlich kann der Anwalt auch eine noch nicht gezahlte Prämie umlegen. Entscheidend ist nur, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Prämie besteht,[7] zumal die Prämienzahlung in der Praxis mitunter durch Abtretung des Vergütungsanspruchs finanziert wird.[8]

 

Rz. 15

Zu beachten ist, dass die Versicherungsprämie für jeden Versicherungszeitraum neu erhoben wird. Der Auslagentatbestand der VV 7007 regelt daher nicht nur die erstmalige Prämie, sondern sämtliche Folgeprämien bis zur Beendigung der Angelegenheit.

 

Rz. 16

Soweit bei Beendigung der Angelegenheit während einer laufenden Versicherungsperiode der Versicherer den Beitrag wegen Risikofortfall anteilig zurückerstattet, muss dieser Betrag dem Mandanten gutgeschrieben werden. Hat der Mandant die anteilige Versicherungsprämie vorher bereits in voller Höhe entrichtet, is...

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