Rz. 51

Reist der Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit, so kann er selbstverständlich die Reisekosten nur einmal abrechnen. Die Haftung der einzelnen Auftraggeber richtet sich dann nach § 7 Abs. 2 S. 1, der auch für Auslagen gilt. Jeder Auftraggeber haftet danach insoweit, als die Reisekosten angefallen wären, wenn der Anwalt nur für ihn tätig geworden wäre. In aller Regel werden alle Auftraggeber auch für die gesamten Reisekosten haften. Dies muss jedoch nicht sein.

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt in einem Rechtsstreit sowohl den Hauptschuldner als auch den Bürgen. Über den Inhalt des Bürgschaftsvertrags wird vor einem auswärtigen Gericht im Wege der Rechtshilfe ein Zeuge vernommen. Zu diesem Termin reist der Anwalt an.

Wäre der Anwalt nur für den Hauptschuldner tätig geworden, so hätte es der auswärtigen Beweisaufnahme und damit auch der Geschäftsreise des Anwalts nicht bedurft. Der Hauptschuldner haftet daher nicht für die Reisekosten; diese hat der Bürge allein zu übernehmen.

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