1. Grundsatz

 

Rz. 40

Neben den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld kann der Anwalt die Erstattung seiner sonstigen Auslagen verlangen, sofern sie angemessen sind.

2. Übernachtungskosten

 

Rz. 41

Zu den sonstigen Auslagen zählen vor allem die früher ausdrücklich in § 28 Abs. 3 S. 2 BRAGO geregelten Übernachtungskosten, sofern diese erforderlich waren, etwa weil eine An- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar war.[42] Als unzumutbar wird insoweit ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens und eine Rückreise nach 22.00 Uhr abends angesehen.[43] Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher "Sicherheitspuffer" einzubeziehen.[44] Nach KG soll es dagegen im Einzelfall zumutbar sein, bereits um 5.00 Uhr aufzustehen.[45] Bei weiteren Entfernungen (hier: Düsseldorf – München) ist es nicht missbräuchlich, bereits am Vortag anzureisen.[46]

 

Rz. 42

Die Kosten müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten. Eine Übernachtung in einem sog. Luxushotel ist grundsätzlich nicht geboten.[47] Nach OLG Dresden ist die Übernachtung in einem Mittelklassehotel mit modernem Komfort angemessen.[48] Das Gericht hielt im Jahr 2001 aufgewandte Übernachtungskosten i.H.v. 240 DM für angemessen; nach OLG Karlsruhe[49] betrugen die im Jahr 2003 angemessenen Kosten dagegen höchstens 75 EUR.

 

Rz. 43

Abgerechnet werden dürfen nur die reinen Übernachtungskosten. Bei einer Übernachtung mit Frühstück sind die anteiligen Frühstückskosten herauszurechnen, da diese bereits durch die Abwesenheitspauschale abgegolten sind.[50] Sofern diese nicht in der Hotelrechnung ausgewiesen sind, sind sie mit 10 % der Übernachtungskosten zu schätzen.[51] Sollen auch diese Kosten umgelegt werden, muss eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

[42] LG Flensburg JurBüro 1976, 1650.
[43] OLG Naumburg 8.6.2016 – 12 W 36/16 (KfB), AGS 2016, 593 = RVGreport 2017, 20; VG Würzburg 11.7.2017 – W 8 M 17.30937, AGS 2018, 43; OLG Karlsruhe Justiz 1985, 473.
[44] OLG Frankfurt 7.5.2018, AGS 2018, 589 = RVGreport 2018, 424; OVG Thüringen 28.3.2018 – 2 VO 581/15, AGS 2018, 395.
[45] KG AGS 2003, 499 m. Anm. N. Schneider.
[46] OLG München AGS 2004, 150.
[47] OLG Karlsruhe AnwBl 1986, 110; LG Berlin AnwBl 1971, 326.
[48] AGS 2003, 24 = StraFo 2002, 246.
[49] NJW-RR 2003, 1654.
[50] OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = NJW-RR 2012, 1470; OLG Karlsruhe AnwBl 1986, 110.
[51] OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = NJW-RR 2012, 1470.

3. Parkgebühren

 

Rz. 44

Auch Parkgebühren sind nach wie vor zusätzlich zu den Kosten des Kraftfahrzeugs zu übernehmen. Die frühere ausdrückliche Regelung in § 28 Abs. 2 Nr. 1 a.E. BRAGO geht jetzt in der allgemeinen Vorschrift der VV 7003 auf.

 

Rz. 45

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Geschäftsreise handelt. Fehlt es an einer Geschäftsreise, weil der Anwalt seine Kanzlei am Ort des Gerichts hat, können keine Parkgebühren berechnet werden, auch nicht als verauslagte Kosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1.[52]

[52] OLG Düsseldorf 29.10.2018 – III-2 Ws 531/18, AGS 2018, 499 = RVGreport 2019, 19; LG Halle AGS 2009, 60.

4. Sonstige Kosten

 

Rz. 46

Darüber hinaus sind alle sonstigen Kosten anlässlich einer Geschäftsreise vom Mandanten zu übernehmen, etwa Kosten der Gepäckaufbewahrung, notwendige Telegrafen- oder Fernsprechgebühren in Ausführung der Geschäftsreise, Kurtaxe, Reise- und Gepäckversicherung sowie Trinkgelder.

 

Rz. 47

Bei Reisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug können z.B. Kosten für die Benutzung einer Fähre, Mautgebühren oder die Kosten einer Vignette hinzukommen.

5. Fiktive Kosten

 

Rz. 48

Nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten und Auslagen können abgerechnet werden. Fiktive Kosten sind vom Mandanten nie zu übernehmen, es sei denn, dies ist nach § 3a vereinbart worden. Soweit jedoch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten im konkreten Fall nicht vom Mandanten zu übernehmen sind, kann der Anwalt diese Kosten in Höhe der fiktiven ersparten erforderlichen Kosten verlangen. Bucht der Anwalt beispielsweise eine Flugreise, obwohl die Benutzung der Bahn erheblich billiger gewesen wäre, so kann er die tatsächlichen Flugkosten in Höhe der ersparten fiktiven Bahnkosten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn eine Übernachtung zwischen zwei Terminen zwar nicht erforderlich war, hierdurch jedoch die Kosten einer Rückreise und erneuten Anreise erspart worden sind.

 

Beispiel: Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Am 20.1., 12.00 Uhr, nimmt er an einem Termin in Dortmund teil. Von dort fährt er weiter nach Bremen, wo er übernachtet und am nächsten Tag um 14.00 Uhr vor dem LG einen Verhandlungstermin wahrnimmt. Anschließend fährt er wieder nach Köln zurück.

Die Übernachtungskosten sowie die Mehrbeträge der Abwesenheitsgelder sind an sich nicht erstattungsfähig, weil es dem Anwalt zumutbar war, zu jedem der beiden Termine von der Kanzlei aus anzureisen. Soweit durch die Übernachtung jedoch die Kosten einer zusätzlichen Hin- und Rückfahrt erspart worden sind, kann der Anwalt die Übernachtungskosten vom Mandanten verlangen.[53]

[53] Hansens, JurBüro 1988, 1271.

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