Rz. 2

Die Vorschriften der VV 7003 bis 7006 gelten nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeiten innerhalb des Abgeltungsbereichs des RVG (§ 1 Abs. 1). Für sonstige Tätigkeiten des Anwalts gelten diese Vorschriften nicht. Die Vergütung richtet sich dann nach speziellen Regelungen, und wenn diese nicht vorhanden sind, nach den §§ 675, 670 ff. BGB.

 

Rz. 3

Führt der Anwalt die Reise nicht selbst durch, sondern beauftragt er einen Vertreter, so kann er dessen Reisekosten ebenfalls nach den VV 7003 bis 7006 abrechnen, sofern es sich um einen der in § 5 aufgezählten Vertreter handelt. Für andere Vertreter kann der Anwalt nur die ihm tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen, also Fahrtkosten, Übernachtungskosten und ein angemessenes Zehrgeld (siehe § 5 Rdn 58 ff.). Will er auch für diese Personen nach den VV 7003 bis 7006 abrechnen, bedarf dies einer Vergütungsvereinbarung.

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