Rz. 44
Auch Parkgebühren sind nach wie vor zusätzlich zu den Kosten des Kraftfahrzeugs zu übernehmen. Die frühere ausdrückliche Regelung in § 28 Abs. 2 Nr. 1 a.E. BRAGO geht jetzt in der allgemeinen Vorschrift der VV 7003 auf.
Rz. 45
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Geschäftsreise handelt. Fehlt es an einer Geschäftsreise, weil der Anwalt seine Kanzlei am Ort des Gerichts hat, können keine Parkgebühren berechnet werden, auch nicht als verauslagte Kosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1.[52]
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