Rz. 83
Greift der vorgenannte Grundsatz, sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn die Kosten bei Einschaltung eines Terminsvertreters (VV 3401) oder eines Verkehrsanwalts (VV 3400) günstiger gewesen wären und die Partei dies hätte erkennen können. Die Kostenerstattung wird dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.[81] Insoweit greift auch nicht die 10 %-Grenze, die beim Terminsvertreter gilt.[82] Soweit man der Partei die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts zubilligt, ist hinsichtlich der Höhe keine Grenze gesetzt.
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