Rz. 83

Greift der vorgenannte Grundsatz, sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn die Kosten bei Einschaltung eines Terminsvertreters (VV 3401) oder eines Verkehrsanwalts (VV 3400) günstiger gewesen wären und die Partei dies hätte erkennen können. Die Kostenerstattung wird dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.[81] Insoweit greift auch nicht die 10 %-Grenze, die beim Terminsvertreter gilt.[82] Soweit man der Partei die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts zubilligt, ist hinsichtlich der Höhe keine Grenze gesetzt.

[81] BGH 13.9.2005 – X ZB 30/04, RVGreport 2005, 476 = NJW-RR 2005, 1662; BGH 11.12.2007 – X ZB 21/07, AGS 2008, 204 = RVGreport 2008, 112 = NJW-RR 2008, 1378.
[82] BGH 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, AGS 2003, 97 = NJW 2003, 898; BGH 14.9.2004 – VI ZB 37/04, AGS 2005, 41 = RVGreport 2004, 473 = NJW-RR 2005, 707.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge