Rz. 67

Nach § 162 Abs. 2 VwGO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in VV 7002 bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern (§ 163 Abs. 2 S. 3 VwGO). Erforderlich ist auch hier, dass tatsächlich Kosten angefallen sind (siehe Rdn 20). Ausreichend ist allerdings, dass die Behörde Empfangsbekenntnisse per Telefax an das Gericht gesendet hat.[90] Die Behörde kann auch dann den Höchstsatz von 20 EUR geltend machen, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen entstanden sind.[91] Mit dem Einwand, es seien tatsächlich geringere Kosten angerfallen, wird die erstattungspflichtige Partei nicht gehört. Auch der Behörde steht vielmehr ein Wahlrecht zwischen ihren tatsächlichen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und dem Höchstsatz von 20 EUR zu.[92]

 

Rz. 68

Die Behörde kann auch dann den Höchstsatz der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach VV 7002 i.H.v. 20 EUR geltend machen, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen entstanden sind.[93]

 

Rz. 69

Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 VwGO gilt nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie ist nicht auf finanzgerichtliche Verfahren übertragbar.[94]

[90] VG Weimar 20.4.2016 – 3 S 398/16 We, AGS 2017, 150.
[91] VG Berlin 14.3.2012 – 35 KE 3.12, AGS 2012, 359.
[92] VG Schleswig-Holstein 29.1.2007 – 4 A 469/06, AGS 2007, 595.
[93] VG Berlin AGS 2012, 359 = NVwZ-RR 2012, 703; VG Gera JurBüro 2010, 656; VG Augsburg 9.10.2003 – Au 3 K 03.1206; a.A. VG Magdeburg 8.10.2007 – 9 B 207/07.

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