Rz. 2

Die Vorschriften der VV 7001, 7002 gelten für Rechtsanwälte, Patentanwälte[1] sowie für Rechtsbeistände.[2] Ist der Rechtsanwalt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 tätig, also als Vormund, Pfleger, sonstige Person i.S.d. § 1 Abs. 2 o.Ä., kann er nicht nach VV 7001, 7002 abrechnen, sondern muss eventuelle Auslagen nach den für seine Tätigkeit maßgebenden Vorschriften einfordern.[3] Ebenfalls sind die VV 7001, 7002 nicht anwendbar, wenn der Anwalt für einen Auftraggeber als "Posttransferstelle" fungiert, wenn also die Adresse des Mandanten nicht bekannt gegeben werden und der Anwalt sämtliche Post empfangen und weiterleiten soll.[4] Es ist in solchen Fällen nach § 670 BGB abzurechnen.

[1] OLG Frankfurt JurBüro 1978, 532.
[2] VGH Stuttgart VwBlBW 1982, 260.
[3] LG Berlin NJW 1970, 246; BayObLG AnwBl 1996, 346.
[4] Von Eicken, AGS 1999, 160.

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