Rz. 59

Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen als Teil der anwaltlichen Vergütung immer zu den nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und § 788 ZPO zu erstattenden Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge