Rz. 71

Für die Berechnung der Auslagen für Post- und Telekommunikationsentgelte in Übergangsfällen gilt § 60. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 sind unter dem Begriff "Vergütung" sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen (siehe § 60 Rdn 44). Anwendungsfälle ergeben sich derzeit hier allerdings nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge