aa) Dieselbe Angelegenheit

 

Rz. 190

Aus Anm. Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen ist. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, entstehen für die ersten 50 auslagenpflichtigen Seiten jeweils 0,50 EUR (1 EUR bei Farbkopie) und ab der 51. Seite 0,15 EUR (0,30 EUR bei Farbkopie). Die Berechnung der ersten 50 Seiten erfolgt nicht für jeden Auftraggeber gesondert, sondern für alle Auftraggeber einheitlich. Denn in derselben Angelegenheit ist es unerheblich, ob Kopien oder Ausdrucke für eine oder mehrere Personen gefertigt werden.[285] Liegt hingegen für jeden Auftraggeber eine besondere Angelegenheit vor, sind die Kopien und Ausdrucke für jeden gesondert zu berechnen, weil verschiedene Angelegenheiten betroffen sind.[286]

[285] Vgl. hierzu auch BT-Drucks 15/1971, S. 232.
[286] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 111.

bb) Durchzählen der Kopien und Ausdrucke

 

Rz. 191

Ein Rückgriff auf die für Gerichtskosten geltende Regelung in GKG-KostVerz. Anm. Abs. 1 S. 1 zu 9000, wonach die Höhe der Dokumentenpauschale in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen ist und nur Gesamtschuldner als ein Schuldner gelten, kann angesichts des klaren Wortlauts von Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 7000 somit nicht erfolgen.[287] Werden Kopien oder Ausdrucke für mehrere Auftraggeber angefertigt, sind deshalb für die Ermittlung der ersten 50 abzurechnenden Seiten die hergestellten Kopien oder Ausdrucke durchzuzählen.[288]

 

Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache vertritt der Anwalt die Mandanten A und B. Zur Unterrichtung der beiden Auftraggeber hat der Rechtsanwalt jeweils 90 Seiten gefertigt.

Da der Rechtsanwalt insgesamt für beide Auftraggeber 180 Seiten gefertigt hat, ist nach Nr. 1 Buchst. c eine Dokumentenpauschale für 80 Seiten angefallen (50 x 0,50 EUR, 30 x 0,15 EUR = 29,50 EUR).

Da die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c für die Unterrichtung der beiden Auftraggeber angefallen ist, besteht insoweit gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Rechtsanwalt (zur Haftung vgl. Rdn 193).

[287] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 214.
[288] N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 38 Rn 20.

cc) Dieselbe Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen

 

Rz. 192

Ist der Rechtsanwalt aber von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände beauftragt worden, sind nach Auffassung von N. Schneider[289] für jeden Auftraggeber gesondert die ersten 50 abzurechnenden Seiten à 0,50 EUR festzustellen und gelten die Beschränkungen in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c – Dokumentenpauschale erst ab der 101. Ablichtung – jeweils gesondert.

 

Beispiel:[290] In einer Verkehrsunfallsache vertritt der Anwalt die Mandanten A und B. Von A ist er mit der Regulierung des Sachschadens, von B mit der Regulierung des Schmerzensgeldes beauftragt. Zur Unterrichtung der beiden Auftraggeber hat der Rechtsanwalt jeweils 90 Seiten gefertigt.

Der Rechtsanwalt hat zwar insgesamt 180 Kopien gefertigt. Allerdings ergeben sich nach Auffassung von N. Schneider keine 80 auslagenpflichtigen Kopien. Denn weil verschiedene Gegenstände betroffen seien, sei für jeden Auftraggeber gesondert zu zählen. Da der Rechtsanwalt für keinen der beiden Auftraggeber mehr als 100 Seiten gefertigt habe, sei keine Dokumentenpauschale angefallen.

Hierbei bleibt m.E. aber unberücksichtigt, dass es sich um eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c handelt, für die die beiden Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 gemeinsam haften (vgl. Rdn 193). Außerdem wird in VV 7000 auf die Angelegenheit und nicht den Gegenstand abgestellt.[291] Vor diesem Hintergrund erscheint es richtig, von der Entstehung einer Dokumentenpauschale für 80 Seiten i.H.v. 29,50 EUR auszugehen.

[289] N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 35 Rn 25.
[290] Nach N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 34 Rn 25.
[291] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 216.

dd) Haftung mehrerer Auftraggeber für die Dokumentenpauschale

 

Rz. 193

Die Haftung mehrerer Auftraggeber für die Dokumentenpauschale richtet sich nach § 7 Abs. 2 S. 1. Aus § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ergibt sich, dass jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Weitergehend bestimmt § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2, dass jeder Auftraggeber die Dokumentenpauschale auch insoweit schuldet, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Daraus ist zu entnehmen, dass jeder Auftraggeber für die Kopien und Ausdrucke allein haftet, die nur ihn betreffen. Für die Kopien und Ausdrucke, die sich auf alle Auftraggeber beziehen, haften alle gemeinsam.[292]

 

Rz. 194

Von dem Grundsatz, dass jeder Auftraggeber für die Kopien und Ausdrucke allein haftet, die nur ihn betreffen, enthält die Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 eine Ausnahme. Sie bezieht sich ausschließlich auf die nach Nr. 1 Buchst. c anfallende Dokumentenpauschale, die bei notwendiger Unterrichtung des Auftraggebers entsteht, soweit hi...

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