Rz. 102
Nach Auffassung des AG Löbau[176] muss ein Nebenklägervertreter den Angeklagten betreffende Schriftstücke und eigene Schriftsätze nicht notwendig ablichten. Hierbei handelt es sich um lediglich der Erleichterung der Handaktenführung dienende nützliche Aufwendungen, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind. Bei der Fertigung von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten habe der Rechtsanwalt vielmehr eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung der Erforderlichkeit vorzunehmen.
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