Rz. 77

Werden in einem umfangreichen Verfahren (z.B. Wirtschaftsstrafverfahren) auch Kopien z.B. aus Beiakten oder Fallakten, Beweismittelordern o.Ä. gefertigt, ist umstritten, ob zuvor zu prüfen ist, ob diese Unterlagen zu einem nicht den verteidigten Angeklagten betreffenden Anklagekomplex gehörten. Das OLG Düsseldorf hat die Erstattungsfähigkeit insoweit bejaht, wenn es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass auch Dokumente, die auf den ersten Blick für den Angeklagten nicht wesentlich sind, im späteren Verlauf des Verfahrens bedeutsam werden können.[112] Der Verteidiger, der bereits im Ermittlungsverfahren vor Erhebung der Anklage Akteneinsicht erhält, müsse darauf achten, dass er umfassend Informationen erhält, um nicht später wiederholt um Akteneinsicht nachsuchen zu müssen.[113] Dem wird entgegengehalten, dass es jedenfalls dann, wenn dem Verteidiger in einem größeren Verfahren eine Vielzahl von Beiakten übersandt wird, zumutbar erscheint, dass der Verteidiger vor dem Kopieren die Verfahrensrelevanz der einzelnen Beiakten prüft.[114]

 

Rz. 78

Die Kopierkosten, die einzelne Teile der Akte betreffen, die von vornherein den zu verteidigenden Mandanten nicht betreffen können, sind nach anderer Auffassung nicht erstattungsfähig.[115]

 

Rz. 79

Die Fertigung von Kopien von TKÜ-Bänden, die bereits die Staatsanwaltschaft nicht dem verteidigten Angeklagten zugeordnet hat, führt nicht zu einer erstattungsfähigen Dokumentenpauschale.[116] Sind Beiakten, z.B. TKÜ-Bände, als elektronische Zweitakte verfügbar, reicht vor der Anfertigung der Kopien oder Ausdrucke eine überschlägige Durchsicht am Bildschirm aus.[117]

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