Rz. 214

Die Höchstbetragsregelung (5 EUR pro Arbeitsgang) ist durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingeführt worden. Das KG[320] hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Kosten eines Pflichtverteidigers für die digitale Reproduktion eines Datenträgers nicht unter VV 7000 fallen, der Rechtsanwalt aber über VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Datenträger (zwei CDs, 2,38 EUR brutto) verlangen kann.[321] Die Entscheidung ist insoweit noch zutreffend, als das bloße Kopieren von Datenträgern keine Dokumentenpauschale auslöst. Die Dokumentenpauschale entsteht aber dann, wenn der Rechtsanwalt Kopien der Datenträger übermittelt.

[320] KG AGS 2014, 50 = RVGreport 2014, 233 = zfs 2014, 223.
[321] So auch OLG Hamm RVGreport 2015, 266 zu den Anschaffungskosten für externe Festplatten.

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