Rz. 170
Die Kosten für die digitale Reproduktion eines Datenträgers fallen nicht unter VV 7000. Der Rechtsanwalt kann aber ggf. über VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Datenträger verlangen.[270] Diese Aufwendungen werden also nicht von der Dokumentenpauschale abgegolten.[271] Das Gericht kann zur Auflage machen, dass die Datenträger nach Beendigung des Verfahrens dem Gericht auszuhändigen sind.[272]
Überlässt der Rechtsanwalt aber Kopien der Datenträger, entsteht die Dokumentenpauschale. Die Kosten für die Datenträger können daneben nicht erhoben werden.
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