Rz. 170

Die Kosten für die digitale Reproduktion eines Datenträgers fallen nicht unter VV 7000. Der Rechtsanwalt kann aber ggf. über VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Datenträger verlangen.[270] Diese Aufwendungen werden also nicht von der Dokumentenpauschale abgegolten.[271] Das Gericht kann zur Auflage machen, dass die Datenträger nach Beendigung des Verfahrens dem Gericht auszuhändigen sind.[272]

Überlässt der Rechtsanwalt aber Kopien der Datenträger, entsteht die Dokumentenpauschale. Die Kosten für die Datenträger können daneben nicht erhoben werden.

[270] KG AGS 2014, 50 = RVGreport 2014, 233 = zfs 2014, 223, zwei CDs zum Preis von 2,38 EUR brutto; OLG Hamm RVGreport 2015, 266, zwei Festplatten zur Speicherung eines ungewöhnlich hohen Datenvolumens zum Preis von 215,97 EUR netto; LG Duisburg RVGreport 2019, 66 = StRR 7/2019, 22.
[271] KG AGS 2014, 50 = RVGreport 2014, 233 = zfs 2014, 223; OLG Hamm RVGreport 2015, 266.

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