Rz. 140
Fertigt der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber Kopien des gegnerischen Schriftverkehrs, löst das ab der 101. Seite ebenfalls die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c aus. Auch hier gilt, dass der Mandant Anspruch auf vollständige Information durch seinen Anwalt hat. Die Dokumentenpauschale entsteht insoweit, wenn die Gegenseite dem Gericht zu wenige Kopien ihrer Schriftsätze vorlegt und der Rechtsanwalt deshalb für seinen Mandanten selbst eine Kopie oder Ausdruck hiervon fertigen muss.[228] Der Rechtsanwalt ist nicht gehalten, Kopien des gegnerischen Schriftsatzes vom Gegner oder vom Gericht zur Information des Mandanten anzufordern.[229]
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