Rz. 201

Für die Berechnung der Dokumentenpauschale kommt es zwar grds. auf die Zahl der hergestellten Kopien oder Ausdrucke an. Kopiert der Rechtsanwalt durch entsprechende Einstellung im Kopierer zwei (einseitige bedruckte) Ausgangsseiten dergestalt, dass die gefertigte Kopie nur aus einem Blatt mit bedruckter Vor- und Rückseite besteht, stellt sich die Frage, ob eine oder zwei abzurechnende Seiten hergestellt worden sind. Wird allein auf die Zahl der gefertigten Papierseiten abgestellt, könnte auch hier die Auffassung vertreten werden, dass nur eine abzurechnende Seite vorliegt (vgl. zur Formatverkleinerung Rdn 198 f.).[305] Richtig ist es aber auch hier davon auszugehen, dass es nicht auf die Zahl der hergestellten Papierseiten, sondern auf die Zahl der auf einem Blatt hergestellten Kopien ankommt. Wird beidseitig auf die Vor- und Rückseite kopiert, sind zwei Kopien hergestellt worden. Das gilt bei Ausdrucken entsprechend.

[305] Vgl. OLG Celle RVGreport 2012, 265 = NJW 2012, 1671, zur Verkleinerung der Kopien oder Ausdrucke.

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