Rz. 34

Nach Anm. Abs. 1 S. 2 steht die Übermittlung von Dokumenten durch den Rechtsanwalt per Telefax der Herstellung einer Kopie gleich. Die Gleichsetzung ist erforderlich, weil der absendende Anwalt keine Kopie und keinen Ausdruck herstellt. Allenfalls druckt er das Empfangsbekenntnis oder das Übersendungsprotokoll aus, das jedoch nicht unter VV 7000 fällt. Unklar ist, ob die Regelung auch dann gilt, wenn nicht der Anwalt, sondern das Büropersonal das Telefax übermittelt.[43]

 

Rz. 35

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt fertigt im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadenregulierung 40 Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten. Dem Mandant schickt der Rechtsanwalt den Aktenauszug per Telefax.

Die Anfertigung des Aktenauszugs löst eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a i.H.v. 20 EUR aus. Für die Übermittlung des 40-seitigen Aktenauszugs per Telefax erhöht sich die Dokumentenpauschale auf 29,50 EUR.

[43] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 12.

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