Rz. 40

Die Herstellung des Originalfotos löst keine Dokumentenpauschale aus, weil keine Kopie bzw. ein Ausdruck gefertigt und keine elektronische Datei überlassen wird.[52] Auch wenn das digital erstellte Foto, ggf. nach dem Speichern auf einem Datenträger, erstmals ausgedruckt wird, entsteht keine Dokumentenpauschale, weil der Ausdruck einer Urschrift diese nicht auslösen kann (vgl. Rdn 19 f.).[53] Etwaige Aufwendungen hierfür kann der Anwalt vielmehr gesondert nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2, §§ 675, 670 BGB erstattet verlangen, sofern die Aufwendungen für die sachgerechte Bearbeitung des Mandats erforderlich waren.

[52] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 28.
[53] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 28.

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