a) Kein Schreibwerk erforderlich

 

Rz. 39

Auch das Anfertigen von Lichtbildern bzw. Fotos wird unter den in VV 7000 genannten Voraussetzungen von der Dokumentenpauschale erfasst. An der in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Auffassung halte ich nicht fest. Es kommt nicht darauf an, ob es sich insoweit um Schreibwerk des Rechtsanwalts handelt.[49] Müller-Rabe[50] weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff des Schreibwerks nur im Rahmen von § 27 BRAGO eine Rolle gespielt hat. Denn nach dieser Bestimmung wurden Schreibauslagen und keine Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke erstattet. Es ist also für die Dokumentenpauschale unerheblich, ob Kopien und Ausdrucke von Schreibwerk oder von Fotos gefertigt werden.[51]

[49] So aber noch Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 7000 Rn 6; Bischof/Jungbauer/Bräuer, VV 7000 Rn 10a.
[50] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 26, 29.
[51] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 26; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 6.

b) Herstellung des Originalfotos (Urschrift)

 

Rz. 40

Die Herstellung des Originalfotos löst keine Dokumentenpauschale aus, weil keine Kopie bzw. ein Ausdruck gefertigt und keine elektronische Datei überlassen wird.[52] Auch wenn das digital erstellte Foto, ggf. nach dem Speichern auf einem Datenträger, erstmals ausgedruckt wird, entsteht keine Dokumentenpauschale, weil der Ausdruck einer Urschrift diese nicht auslösen kann (vgl. Rdn 19 f.).[53] Etwaige Aufwendungen hierfür kann der Anwalt vielmehr gesondert nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2, §§ 675, 670 BGB erstattet verlangen, sofern die Aufwendungen für die sachgerechte Bearbeitung des Mandats erforderlich waren.

[52] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 28.
[53] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 28.

c) Kopien und Ausdrucke (Abzüge von Fotos)

 

Rz. 41

Weitere Abzüge von Fotos (vom Negativfilm) sind Kopien i.S.d. VV 7000.[54] Wird ein Foto kopiert oder ein auf einem Datenträger gespeichertes Foto ausgedruckt und handelt es sich nicht um den Ausdruck der Urschrift (vgl. Rdn 19 f.), entsteht unter den in Nr. 1 genannten Voraussetzungen die Dokumentenpauschale. Ein auf einem Datenträger gespeichertes Foto kann auch als elektronische Datei i.S.v. Nr. 2 überlassen werden.

 

Rz. 42

Fertigt der Rechtsanwalt von einem Foto mit einem Fotokopierer eine Farbkopie an, entsteht die erhöhte Dokumentenpauschale. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsanwalt digitale Fotos farbig ausdruckt und es sich nicht um den Ausdruck des Originalfotos (der Urschrift) handelt (vgl. Rdn 19 f.).

[54] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 29.

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