Rz. 38

Unter die Dokumentenpauschale fällt im Falle der Nr. 2 auch die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf. Unerheblich ist dabei, wie der überlassende Rechtsanwalt die Datei gespeichert hat. In Betracht kommen als Datenträger z.B. eine CD, eine DVD (vgl. Rdn 169), eine externe Festplatte oder ein USB-Speicherstick. Das Dokument kann auch online in einem Cloud-Dienst gespeichert sein. Auch die Art der Überlassung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Datei kann z.B. durch E-Mail oder Computer-Fax oder körperlich durch Übergabe eines USB-Sticks, einer DVD oder CD pp. überlassen werden.[47]

Der empfangende Rechtsanwalt kann die Dokumentenpauschale verdienen, wenn er einen Ausdruck der Datei/en herstellt und die Voraussetzungen von Nr. 1 Buchst. d vorliegen.[48]

[47] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 17.
[48] Enders, JurBüro 2005, 393.

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