a) Begriff

 

Rz. 166

Zur Kritik an dieser Vorschrift siehe insbesondere Hansens, der zu Recht darauf hinweist, dass der Begriff der "elektronisch gespeicherten Datei" zu unbestimmt ist.[262] Der Gesetzgeber hat nämlich nicht definiert, was im Rahmen von Nr. 2 unter einer Datei zu verstehen ist. Allgemein dürfte sich die Datei wie folgt umschreiben lassen:

Das Wort "Datei" setzt sich aus den Worten "Daten" und "Kartei" zusammen. Eine Datei ist ein strukturierter bzw. nach zweckmäßigen Kriterien geordneter, zur Aufbewahrung geeigneter Bestand inhaltlich zusammengehöriger Daten, der auf einem beliebigen Datenträger oder Speichermedium abgelegt bzw. gespeichert werden kann.[263] Häufig wird der Rechtsanwalt pdf-Dateien überlassen.

[262] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 17 ff.
[263] So auch OLG Düsseldorf NJW 2008, 2058.

b) Pflichtgemäßes Ermessen des Rechtsanwalts

 

Rz. 167

Letztlich bestimmt der Rechtsanwalt damit, welche Dokumente in einer Datei zusammengefasst werden. Zutreffend ist es deshalb, dem Rechtsanwalt bei der Dateianlage einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen.[264] So wird es nicht zu beanstanden sein, wenn jeder Schriftsatz des Anwalts als eigene Datei abgespeichert wird. Der Umstand, dass dasselbe Mandat betreffende Schriftsätze in einem Ordner zusammengefasst sind, führt nicht dazu, dass dieselbe Datei vorliegt. Maßgebend ist, wie ein vernünftiger Rechtsanwalt bei zweckdienlicher und für den Mandanten kostensparender Arbeitsweise seine Dateien anlegen würde.[265]

[264] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 193.
[265] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 193.

c) ZIP-Datei

 

Rz. 168

Umstritten ist, ob bei Versendung einer sog. ZIP-Datei[266] nur eine oder mehrere Dateien versandt werden. Nach einer Auffassung wird beim Versendevorgang nur eine physikalische Datei versandt, so dass nach dem Wortlaut die Dokumentenpauschale nur einmal anfällt.[267] Nach anderer Auffassung ist für die Berechnung der Dokumentenpauschale auf die in der ZIP-Datei enthaltenen und komprimierten Dateien abzustellen.[268] Diese Ansicht erscheint zutreffend. Denn die ZIP-Datei kann erst bearbeitet werden, wenn die enthaltenen Dateien entpackt bzw. extrahiert worden sind. Es wird streng genommen auch keine Datei, sondern ein Archiv bzw. Container versandt, so dass auch deshalb auf die enthaltenen Dateien abzustellen ist. Im Übrigen müsste bei anderer Sichtweise auch die Frage diskutiert werden, ob der Rechtsanwalt zum Zwecke der Kostenersparnis nicht stets komprimierte Dateien erstellen müsste.

[266] Mittels einer speziellen Software komprimierte Dateien (geringerer Speicherplatzbedarf; in einem Container/Archiv werden mehrere zusammengehörige Dateien oder Verzeichnisse zusammengefasst).
[267] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 17; Burhoff/Volpert, RVG, VV 7000 Rn 161.
[268] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 192; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 26.

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