Rz. 13

VV 7000 ist anwendbar, soweit der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenkostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordnet worden ist (§§ 12, 45, 46). Ein kleinlicher Maßstab ist hier nicht angebracht.[8] Gleiches gilt, soweit der Anwalt als Pflichtverteidiger oder sonst gerichtlich bestellt worden ist. Auch in diesen Fällen erhält er seine Auslagen, wozu auch die Dokumentenpauschale zählt, aus der Staatskasse (§§ 12, 45, 46). Ebenso erhält der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt die Dokumentenpauschale (§ 44 S. 1 i.V.m. § 46). Die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts richtet sich nach § 46.

[8] OVG Oldenburg NVwZ-RR 2002, 78.

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