a) Urschriften

 

Rz. 31

Der Begriff des Ausdrucks ist nicht eindeutig geregelt. Gemeint sind hiermit offenbar die mittels eines PC-Druckers oder eines vergleichbaren Gerätes ausgedruckten Mehrfertigungen des Original- oder Erstdokuments. Zwar wird hier auch das Original ausgedruckt. Hierbei handelt sich jedoch nicht um einen Ausdruck i.S.d. VV 7000, der die Dokumentenpauschale auslöst (vgl. Rdn 19 f.).[40] Urschriften sind damit keine Ausdrucke i.S.d. Auslagentatbestands. Ausgedruckte Briefe an den Auftraggeber, den Gegner oder dritte Personen, Schriftsätze an das Gericht, die Fertigung eines schriftlichen Gutachtens oder Vertrags lösen deshalb keine Dokumentenpauschale aus, sondern werden nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 mit den Gebühren abgegolten.

[40] KG JurBüro 1975, 346; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 34; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 7000 Rn 7.

b) Anwendungsbereich

 

Rz. 32

Ausdrucke sind nur für den Auslagentatbestand in Nr. 1 von Bedeutung. Bei der Überlassung von elektronischen Dateien (Nr. 2) spielen Ausdrucke keine Rolle. Ausdrucke erfolgen bei Dokumenten bzw. Inhalten, die sich auf einem elektronischen Datenträger befinden, also z.B. auf der Festplatte eines Computers, einer DVD oder einem USB-Stick. Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 sind aber auch möglich, wenn das Dokument online in einem Cloud-Dienst gespeichert ist.[41] Der (erste) Ausdruck eines Dokuments, der die Urschrift bzw. das Original darstellt, löst aber keine Dokumentenpauschale aus.

[41] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 33.

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