Rz. 248

Bei der Frage, welche Kopien aus der Akte im Einzelfall erforderlich sind, ist der Zeitpunkt der Fertigung der Kopien durch den Rechtsanwalt maßgebend.[377] Eine Ablehnung der Erstattung der Auslagen mit der Begründung, die Kopien seien nicht notwendig gewesen, kommt nur dann in Betracht, wenn schon zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht benötigt werden. Im Zweifel ist von der Notwendigkeit auszugehen.[378]

[377] LG Essen JurBüro 2011, 474; so wohl auch BGH 26.4.2005 – X ZB 17/04, AGS 2005, 306 = RVGreport 2005, 274 = NJW 2005, 2317; BGH 26.4.2005 – X ZB 19/04, AGS 2005, 573 = RVGreport 2005, 275.
[378] OLG Düsseldorf AGS 2007, 243.

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