a) Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis
Rz. 152
Im Gegensatz zu den anderen Auslagentatbeständen muss die Kopie bzw. der Ausdruck im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt sein. Diese Voraussetzung ist unproblematisch, wenn eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt. Fehlt es hieran, so ist je nach Einzelfall zu unterscheiden. Der Auftrag als solcher enthält noch nicht das Einverständnis zur Fertigung jeglicher Kopie. Es muss vielmehr im konkreten Fall entschieden werden, ob von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden kann.[243] Hiervon wird man ausgehen können, wenn der Rechtsanwalt die Anfertigung von zusätzlichen Kopien zur sachgerechten Ausführung seines Auftrags für erforderlich halten durfte oder wenn aus seiner Sicht die Kopie zur Unterrichtung des Auftraggebers geboten war. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Auftraggeber will in aller Regel aus erster Hand informiert werden und die gewechselten Schriftsätze, Kopien und Urkunden selbst zur Kenntnis nehmen und nicht auf bloße Mitteilungen hierüber verwiesen werden.
b) Nachträgliches Einverständnis
Rz. 153
Zur Vermeidung von Streit empfiehlt es sich, den Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung zu fragen, ob er mit der Fertigung zusätzlicher Kopien und Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 Buchst. d einverstanden ist. Ein nachträgliches Einverständnis reicht aus.[244] Die Form des § 3a muss nicht eingehalten werden.
c) Kein Einverständnis des Gerichts oder Pflichtverteidigers
Rz. 154
Das Gericht ist bei der Frage, ob das Einverständnis vorliegt, im Übrigen nicht Auftraggeber des Rechtsanwalts i.S.v. Nr. 1 Buchst. d.[245] Deshalb kann ein Pflichtverteidiger für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staatskasse nicht anwendbar ist.[246]
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