Rz. 256

Nach Abschluss des Rechtsstreits stellt sich dann häufig die Frage, ob der Versicherer die von ihm vorgelegten Kosten für den Aktenauszug erstattet verlangen kann. Die Rechtsprechung differenziert insoweit:

 

Rz. 257

Wird der Aktenauszug nur zum Zweck der Regulierung eingeholt oder dient er nur als Entscheidungshilfe, ob der Rechtsstreit überhaupt aufgenommen werden soll, dann sollen die Kosten hierfür nicht erstattungsfähig sein.[397]

 

Rz. 258

Ist der Aktenauszug dagegen zur Durchführung des Rechtsstreits eingeholt worden, sind die hierfür aufgewandten Kosten als sog. Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO erstattungsfähig. Ein Haftpflichtversicherer ist grds. berechtigt, sich zwecks Unterrichtung über den Unfallhergang durch einen Anwalt einen Auszug aus den Strafakten fertigen zu lassen. Nur nach entsprechender Unterrichtung ist es einem Haftpflichtversicherer möglich, sein Vorgehen im Rahmen der Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess abzustimmen und geeignete Prozessschritte abzuwägen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist auch notwendig, da Strafakten nur an Rechtsanwälte zur Einsichtnahme und Fertigung von Kopien ausgehändigt werden. Die im Vorfeld des Prozesses entstandenen Kosten sind daher insoweit als zur Prozessvorbereitung erforderlich anzusehen.[398]

 

Rz. 259

Der Versicherer kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es kostengünstiger gewesen wäre, den Aktenauszug erst im Rechtsstreit einzuholen, weil dann die Tätigkeit des Anwalts durch die Prozessgebühr abgegolten gewesen wäre. Der Versicherer muss nicht warten, bis er verklagt wird. Er darf schon vorprozessual den Aktenauszug mit der entsprechenden Erstattungsfolge einholen.[399]

[397] OLG Nürnberg JurBüro 1966, 671; OLG Celle JurBüro 1969, 741; OLG Koblenz JurBüro 1980, 723; OLG Koblenz JurBüro 1981, 136; AG Siegburg AGS 2006, 176 m. Anm. N. Schneider.
[398] LG Bonn AnwBl 1966, 364; LG Essen AnwBl 1995, 441; AG Siegburg BRAGOreport 2000, 46 m. Anm. N. Schneider; AGS 2003, 324 m. Anm. N. Schneider.
[399] AG Albstadt AnwBl 1978, 317.

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