Rz. 224

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen existiert eine nicht mehr überschaubare Rechtsprechung, die sich teilweise nicht recht nachvollziehen lässt.

Hinzu kommt, dass es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen grds. um Einzelfallentscheidungen geht, die einen konkreten Fall betreffen und sich häufig nicht in generelle Regeln umsetzen lassen.

Die Frage der prozessualen Erstattungspflicht des Gegners des Auftraggebers/Mandanten stellt sich nur für Kopien und Ausdrucke, die ein gerichtliches Verfahren betreffen. Denn die gerichtliche Kostenentscheidung erfasst nur die Kosten des Rechtsstreits.[326]

[326] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 220.

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