1. Verfahren

 

Rz. 11

Nach §§ 43, 44 WDO kann auf Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie auf Antrag des Disziplinarvorgesetzten eine Disziplinarmaßnahme nachträglich aufgehoben oder geändert werden. Über den Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie über den Antrag des Disziplinarvorgesetzten entscheidet das Wehrdienstgericht nach § 45 Abs. 1 WDO endgültig durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde nach § 42 WDO sinngemäß.

2. Verfahrensgebühr

 

Rz. 12

Anm. Abs. 4 bestimmt, dass in dem Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme jeweils die Verfahrensgebühr nach VV 6500 i.H.v. 22 EUR bis 330 EUR (Mittelgebühr 176 EUR) entsteht. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten 141 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit in den genannten Verfahren ab. Die Vorschriften nach VV Teil 3, 4 oder Teil 6 Abschnitt 2 und 4 sind nicht, auch nicht ergänzend anwendbar.

3. Angelegenheit

 

Rz. 13

Nach dem Wortlaut fällt die Gebühr somit gesondert für die Tätigkeit vor einem Disziplinarvorgesetzten einerseits und vor dem Wehrdienstgericht andererseits an.

Gegen die Entscheidung des Wehrdienstgerichts (Truppendienstgerichts, § 68 BDO) nach § 45 Abs. 1 WDO ist Rechtsbeschwerde (§ 22a WBO) bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b WBO) statthaft. Die Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bzw. im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bildet gegenüber dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht gem. § 17 Nr. 1 eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühr VV 6500 erneut entstehen kann. Legt der Rechtsanwalt gem. § 22b WBO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ein, bilden gem. § 17 Nr. 9 nach deren erfolgreicher Zulassung das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verschiedene Angelegenheiten. Die Gebühr VV 6500 kann dann sowohl im Verfahren der Rechtsbeschwerde als auch der Nichtzulassungsbeschwerde entstehen.

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