Rz. 40

Die Gebühr nach VV 6301 verdient der Anwalt nur, wenn er am Termin teilnimmt. Es genügt, wenn der Anwalt in dem gerichtlich anberaumten Anhörungs- oder Vernehmungstermin anwesend ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt sich aktiv an der Anhörung oder Vernehmung beteiligt, dass er Fragen stellt oder weitere Ermittlungen des Gerichts anregt oder Anträge stellt. Eine Teilnahme i.S.d. Vorschrift ist schon dann gegeben, wenn der Anwalt dem Terminsgeschehen folgt, um in die Lage versetzt zu sein, für seinen Mandanten einschreiten zu können.

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