Rz. 82

Die Beiordnung des Anwalts erstreckt sich – ebenso wie in Strafsachen – auf das gesamte Verfahren. Einer gesonderten Beiordnung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.[60]

[60] OLG Frankfurt AnwBl 1983, 335; LG Kiel AnwBl 1983, 332; LG Detmold AnwBl 1985, 542; Rpfleger 1986, 154 m. Anm. Scharmer.

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