Rz. 27

Gem. §§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO kann dem Betroffenen in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen auf Antrag im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.[27] Soweit in diesen Verfahren ein Rechtsanwalt im Wege der PKH beigeordnet wird, kann der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse verlangen.[28]

Eine Beiordnung im Wege der PKH ist auch in Abschiebehaftsachen nach § 62 AufenthG möglich.[29]

[29] Vgl. OLG München RVGreport 2006, 57; zur früheren Rechtslage auch BGH 25.6.1998 – V ZB 7/98, NJW 1998, 2829; OLG Frankfurt 23.11.2000 – 20 W 344/00.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge