Rz. 8

Nach VV 6216 erhält der Rechtsanwalt, wenn durch seine anwaltliche Mitwirkung die mündliche Verhandlung entbehrlich wird, in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht eine Zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die Höhe der Zusätzlichen Gebühr richtet sich nach Anm. Abs. 3 S. 1 nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 3 S. 2 nach der Rahmenmitte.

 

Rz. 9

Die Zusätzliche Gebühr nach VV 6216 beträgt demnach für den Wahlanwalt:

außergerichtlich (VV 6203[5]): 203,50 EUR,
im ersten Rechtszug (VV 6203): 203,50 EUR,
im zweiten Rechtszug (VV 6207): 352 EUR,
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VV 6215): 649 EUR,
im dritten Rechtszug (VV 6211): 676,50 EUR,

und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt:

außergerichtlich (VV 6203[6]): 163 EUR,
im ersten Rechtszug (VV 6203): 163 EUR,
im zweiten Rechtszug (VV 6207): 282 EUR,
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VV 6215): 519 EUR,
im dritten Rechtszug (VV 6211): 541 EUR.

Die Zusätzliche Gebühr entsteht neben und zusätzlich zu der Verfahrensgebühr des jeweiligen Rechtszugs.

[5] Siehe zum vergleichbaren Fall der VV 4141 LG Marburg 30.11.2018 – 4 Qs 52/18, AGS 2019, 61 = RVGreport 2019, 101.
[6] Siehe zum vergleichbaren Fall der VV 4141 LG Marburg 30.11.2018 – 4 Qs 52/18, AGS 2019, 61 = RVGreport 2019, 101.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge