Rz. 6

Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine besondere Verfahrensgebühr aufgenommen worden, die niedriger als die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist. Nach § 17 Nr. 9 bilden das Revisionsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung verschiedene Angelegenheiten.

 

Rz. 7

Die bislang fehlende Vorschrift zur Anrechnung der Verfahrensgebühr nach VV 6215 ist jetzt mit dem 2. KostRMoG in Anm. zu VV 6215 eingeführt worden. Angerechnet wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Verfahrens dritter Instanz (siehe dazu Rdn 12).

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