1. Terminsgebühr (VV 6212)

 

Rz. 14

Nach VV 6212 erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr i.H.v. 132 EUR bis 605 EUR (Mittelgebühr 368,50 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[6] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Terminsgebühr 294 EUR.

 

Rz. 15

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin.

[6] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6213)

 

Rz. 16

Nach VV 6213 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 (294 EUR) eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6212, mithin 147 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6213 ist ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6214)

 

Rz. 17

Nach VV 6214 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6212, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Die Zusatzgebühr nach VV 6214 beträgt mithin 294 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6214 ist ebenfalls ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

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