I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

 

Rz. 1

Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.

II. Verfahrensgebühr (VV 6211)

 

Rz. 2

Durch die Verfahrensgebühr nach VV 6211 wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 224.

III. Terminsgebühren (VV 6212, 6213, 6214)

1. Terminsgebühr (VV 6212)

 

Rz. 3

VV 6212 legt die Terminsgebühr für die von VV 6211 erfassten Verfahren fest. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. Die Neuaufteilung der Gebührentatbestände führt zu einer größeren Transparenz der Gebührenberechnung und erleichtert die Bestimmung der konkreten Gebühr für die einzelnen Tätigkeiten.[2]

[2] BT-Drucks 15/1971, S. 224.

2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6213)

 

Rz. 4

Nach VV 6213 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6212. VV 6213 ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen gerichtlichen Termins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird. Zusätzlich hat der Wahlanwalt die Möglichkeit, für längere Hauptverhandlungen eine Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten zu treffen. Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt erhält hingegen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nach VV 6212 eine feste Terminsgebühr, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Deshalb soll ihm in Zukunft bei langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag gewährt werden. Dadurch wird auch bei ihm der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert. Die zeitliche Grenze von mehr als fünf bis zu acht Stunden entspricht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren. Schon bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel von einem besonders umfangreichen Verfahren ausgegangen.[3]

[3] BT-Drucks 15/1971, S. 224.

3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6214)

 

Rz. 5

Nach VV 6214 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6212, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die Regelung nach VV 6213 die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts bei besonders langen Hauptverhandlungsterminen oder mündlichen Verhandlungen. Die zeitliche Grenze von mehr als acht Stunden entspricht ebenfalls der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO. Bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wurde in der Regel von den Oberlandesgerichten ein weiterer bzw. höherer Zuschlag zur normalen Hauptverhandlungsgebühr des § 86 Abs. 1 BRAGO gewährt.[4]

[4] BT-Drucks 15/1971, S. 225.

IV. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VV 6215)

 

Rz. 6

Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine besondere Verfahrensgebühr aufgenommen worden, die niedriger als die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist. Nach § 17 Nr. 9 bilden das Revisionsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung verschiedene Angelegenheiten.

 

Rz. 7

Die bislang fehlende Vorschrift zur Anrechnung der Verfahrensgebühr nach VV 6215 ist jetzt mit dem 2. KostRMoG in Anm. zu VV 6215 eingeführt worden. Angerechnet wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Verfahrens dritter Instanz (siehe dazu Rdn 12).

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