Rz. 6

Nach VV 6203 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 55 EUR bis 352 EUR (Mittelgebühr 203,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[6] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 163 EUR.

 

Rz. 7

Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6203 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr auch die Einlegung des Rechtsmittels beim Gericht desselben Rechtszugs, da diese Tätigkeit für den im gerichtlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Rechtszug des betreffenden gerichtlichen Verfahrens gehört. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6.2 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 wird verwiesen.

 

Rz. 8

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6203 entsteht aber die Grundgebühr nach VV 6200, soweit diese noch nicht in einem außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 entstanden ist. War der Rechtsanwalt bereits in einem außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 oder in einem weiteren, der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 1 zu VV 6202 tätig und hat der Rechtsanwalt sogar an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilgenommen, so entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6203 neben und zusätzlich zu den für die genannten Tätigkeiten in VV 6201 und 6202 bestimmten Gebühren.

 

Rz. 9

Weiterhin kann die Terminsgebühr nach VV 6204 und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Zusatzgebühren nach VV 6205 und 6206 zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6203 entstehen. Wird die mündliche Verhandlung durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts entbehrlich, so kann auch zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6203 die Zusatzgebühr nach VV 6216 in Höhe der Verfahrensgebühr nach VV 6203 entstehen.

[6] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

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