I. Verfahrensgebühr (VV 6203)

 

Rz. 6

Nach VV 6203 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 55 EUR bis 352 EUR (Mittelgebühr 203,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[6] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 163 EUR.

 

Rz. 7

Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6203 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr auch die Einlegung des Rechtsmittels beim Gericht desselben Rechtszugs, da diese Tätigkeit für den im gerichtlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Rechtszug des betreffenden gerichtlichen Verfahrens gehört. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6.2 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 wird verwiesen.

 

Rz. 8

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6203 entsteht aber die Grundgebühr nach VV 6200, soweit diese noch nicht in einem außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 entstanden ist. War der Rechtsanwalt bereits in einem außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 oder in einem weiteren, der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 1 zu VV 6202 tätig und hat der Rechtsanwalt sogar an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilgenommen, so entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6203 neben und zusätzlich zu den für die genannten Tätigkeiten in VV 6201 und 6202 bestimmten Gebühren.

 

Rz. 9

Weiterhin kann die Terminsgebühr nach VV 6204 und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Zusatzgebühren nach VV 6205 und 6206 zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6203 entstehen. Wird die mündliche Verhandlung durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts entbehrlich, so kann auch zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6203 die Zusatzgebühr nach VV 6216 in Höhe der Verfahrensgebühr nach VV 6203 entstehen.

[6] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

II. Terminsgebühren (VV 6204, 6205, 6206)

1. Terminsgebühr (VV 6204)

 

Rz. 10

Nach VV 6204 erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352,00 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[7] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Terminsgebühr 282 EUR.

 

Rz. 11

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin.

[7] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6205)

 

Rz. 12

Nach VV 6205 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 (282 EUR) eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6204, mithin 141 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6205 ist ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6206)

 

Rz. 13

Nach VV 6206 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6204, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Die Zusatzgebühr nach VV 6206 beträgt mithin 282 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6206 ist ebenfalls ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge