I. Allgemeine Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Anm. Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 44 EUR bis 319 EUR (Mittelgebühr 181,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[5] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 145 EUR.

 

Rz. 5

Die allgemeine Verfahrensgebühr entsteht in jedem Fall im behördlichen Disziplinarverfahren nach §§ 17 ff. BDG oder nach entsprechenden Regelungen in den Landesdisziplinargesetzen sowie im Verfahren vor dem Dienst- oder Disziplinarvorgesetzten nach der WBO. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht gibt es ein solches außergerichtliches, das gerichtliche Verfahren vorbereitende Verfahren i.d.R. nicht. Daher kann die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 in diesen Verfahren i.d.R. auch nicht entstehen. Ist der Rechtsanwalt aber mit der Formulierung und Stellung eines Selbstreinigungsantrages des Auftraggebers beauftragt (§ 123 BRAO, § 116 StBerG, § 87 WPO), wird die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 entstehen.

 

Rz. 6

Neben dieser Verfahrensgebühr entsteht die Grundgebühr nach VV 6200 – wie durch die Neufassung der VV 6200 klar gestellt worden ist – und, soweit der Rechtsanwalt an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilnimmt, die Terminsgebühr nach VV 6201 für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Soweit kein dem gerichtlichen Verfahren vorausgehendes und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienendes weiteres außergerichtliches Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 1 stattfindet oder nach der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehen ist, wird mit der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem außergerichtlichen Verfahrensabschnitt eines Disziplinarverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung einer Berufspflicht bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht abgegolten. Auf die Erläuterung von VV Vorb. 6.2 Abs. 1 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 16 ff.).

[5] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

II. Gesonderte Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1)

 

Rz. 7

Nach Anm. Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht in einem, dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 44 EUR bis 319 EUR (Mittelgebühr 181,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[6] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 145 EUR.

 

Rz. 8

Die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 entsteht gesondert, d.h. neben und zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2.[7] Weiterhin entstehen zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 die Grundgebühr nach VV 6200 und, soweit der Rechtsanwalt an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilnimmt, die Terminsgebühr nach VV 6201 für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet.

 

Rz. 9

Voraussetzung ist die Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 kann damit nur in Verfahren entstehen, die den Charakter eines Widerspruchsverfahrens i.S.v. § 68 VwGO haben. Ein solches ist beispielsweise in §§ 41 ff. BDG nunmehr vorgesehen. Gegenstand und Ziel des Verfahrens, in welchem die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 entstehen kann, muss mithin die Überprüfung und ggf. Aufhebung der streitigen Verwaltungsentscheidung sein.

[6] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.
[7] VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.2.2007 – 80 Dn 47.05.

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