Rz. 5

Die Regelung der VV 5115 sieht im Gegensatz zum früheren § 84 Abs. 2 BRAGO keine Erhöhung des Gebührenrahmens vor, sondern gewährt eine zusätzliche Festgebühr. Bei vorzeitiger Erledigung erhält der Anwalt eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr. Es besteht also hinsichtlich dieser Gebühr kein Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 (str.; siehe Rdn 104 ff.).

 

Rz. 6

Die früheren Streitfragen sind jetzt weitgehend geregelt. Die zusätzliche Vergütung kann der Anwalt in jedem Verfahrensabschnitt erhalten. Insbesondere reicht es aus, wenn der Anwalt im vorbereitenden Verfahren bereits den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt. Darüber hinaus erhält der Anwalt die zusätzliche Vergütung jetzt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, und zwar sowohl bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde als auch bei Einstellung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Früher fehlte eine entsprechende Regelung, da § 86 Abs. 3 BRAGO keine Verweisung auf § 84 Abs. 2 BRAGO enthielt.

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