Rz. 58

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr ebenfalls in Betracht. Wird das Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, muss daher ebenfalls entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Zusätzliche Gebühr anfallen.[50]

[50] So für das Strafverfahren: LG Hamburg AGS 2001, 105 m. Anm. Madert = JurBüro 2001, 301.

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