Rz. 69

Nach Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO war zunächst umstritten, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden sei, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bereits vor der Verwaltungsbehörde zurückgenommen wurde. Aus der pauschalen Verweisung in § 105 BRAGO auf die Strafsachen konnte auch geschlossen werden, dass nur die Rücknahme des Bußgeldbescheides im gerichtlichen Verfahren die Gebührenerhöhung auslösen sollte. Der Gesetzgeber hatte daraufhin die Vorschrift des § 105 BRAGO geändert, um diese Auslegungsfrage dahin gehend klarzustellen, dass auch schon die Einspruchsrücknahme im Verwaltungsverfahren die Gebührenerhöhung auslösen sollte. Ungeachtet dessen ist nach wie vor – insbesondere von den Rechtsschutzversicherern – häufig in Abrede gestellt worden, dass die Gebührenerhöhung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde greife. Zuletzt hat die Rechtsprechung zwar einhellig die Gebührenerhöhung angewandt. Nach wie vor blieb die Frage jedoch strittig.

 

Rz. 70

Mit der jetzigen Fassung ist diese Streitfrage endgültig beseitigt. Daher heißt es im Gebührentatbestand ausdrücklich, dass es genügt, wenn sich "das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" erledigt, und zwar wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird. Eine Einschränkung, dass dies nur im gerichtlichen Verfahren gehen soll, findet sich nicht. Im Gegenteil folgt aus der differenzierten Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 2 und Anm. Abs. 1 Nr. 4, dass der Gesetzgeber beide Fälle erfassen wollte. Die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 2 wäre nämlich überflüssig, wenn nur die Einspruchsrücknahme im gerichtlichen Verfahren zur Zusätzlichen Gebühr führen sollte. Die Rücknahme des Einspruchs im gerichtlichen Verfahren ist nämlich abschließend in Anm. Abs. 1 Nr. 4 geregelt.

 

Rz. 71

Die Gegenauffassung, die jetzt nicht mehr vertretbar ist, würde den Zweck der Vorschrift in ihr Gegenteil verkehren. Es würde damit für den Verteidiger der Anreiz geschaffen, die Rücknahme des Einspruchs zu verzögern, um im gerichtlichen Verfahren eine Zusätzliche Gebühr zu erhalten.[53]

[53] AG München AGS 1996, 90 m. Anm. Madert = zfs 1996, 310 m. Anm. Madert.

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