Rz. 60

Die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 3 ist mit dem RVG neu aufgenommen worden. Die Rechtsprechung war bereits zur BRAGO entsprechend verfahren.[51] Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und nimmt die Verwaltungsbehörde daraufhin diesen Bußgeldbescheid zurück, erlässt gleichzeitig aber einen neuen (zutreffenden) Bußgeldbescheid, dann entsteht die Zusätzliche Gebühr dann, wenn gegen diesen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird.

 

Rz. 61

Hierzu zählt z.B. der Fall, dass sich die Verwaltungsbehörde in der Nummer des Bußgeld- oder Verwarnungsgeldkatalogs vertan oder zu Unrecht bereits getilgte Voreintragungen berücksichtigt hat und dann auf den Hinweis des Verteidigers den fehlerhaften Bußgeldbescheid zurücknimmt und ihn durch einen neuen ersetzt.

 

Rz. 62

Hauptanwendungsfall ist der, dass im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, der Verteidiger Einspruch einlegt und hiernach erreicht, dass im Wege der Rücknahme des Bußgeldbescheides und Neuerlasses gegen Erhöhung des Bußgelds von dem Fahrverbot Abstand genommen wird.

 

Rz. 63

Wird allerdings gegen den neu erlassenen Bußgeldbescheid wiederum Einspruch eingelegt, dann kann die Zusätzliche Gebühr nur unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entstehen.

 

Rz. 64

Erforderlich ist nach dem Wortlaut, dass der Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen wird; nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid ohne Einspruch zurück, ist Anm. Abs. 1 Nr. 3 dem Wortlaut nach nicht anzuwenden. Soweit allerdings die Einspruchsfrist noch läuft, bestehen m.E. keine Bedenken, die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Es wäre unnötige Förmelei, zu verlangen, dass dann zuvor der Form halber noch Einspruch eingelegt werden muss.[52]

[51] AG Freiburg AGS 2003, 30 m. Anm. N. Schneider = AnwBl 2002, 663.
[52] Burhoff/Volpert, VV 5115 Rn 25.

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