Rz. 11
Die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 BRAGO war im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht früher umstritten, da der frühere Wortlaut des § 105 BRAGO unklar war. Diese Unklarheit hatte der Gesetzgeber zunächst durch eine Änderung des § 105 BRAGO beseitigen wollen. Er hatte in § 105 Abs. 2 S. 3 BRAGO zuletzt ausdrücklich angeordnet, dass § 84 BRAGO entsprechend anzuwenden sei. Ungeachtet dessen wurde nach wie vor, vor allem von Rechtsschutzversicherern, regelmäßig in Abrede gestellt, dass die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren anzuwenden sei.[3]
Rz. 12
Diese Streitfrage ist mit dem RVG geklärt. In Anm. Abs. 1 Nr. 1 ist keine Einschränkung vorgenommen, so dass die Zusätzliche Gebühr bei Einstellung in allen Verfahrensabschnitten greift. Gleiches gilt für Anm. Abs. 1 Nr. 2. Auch dort findet sich keine Einschränkung. Im Gegenteil folgt aus der Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 2, dass diese auch für das vorbereitende Verfahren gelten muss. Da die Einspruchsrücknahme im gerichtlichen Verfahren nämlich gesondert in Anm. Abs. 1 Nr. 4 geregelt ist, wäre die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 2 anderenfalls überflüssig.
Rz. 13
Mit dem RVG ist die frühere gesetzliche Regelung der BRAGO durch den Tatbestand der Anm. Abs. 1 Nr. 3, nämlich für den Fall, dass die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nach Einspruch zurücknimmt und einen neuen Bußgeldbescheid erlässt, den der Betroffene dann akzeptiert, erweitert worden. Die Rechtsprechung hatte insoweit früher schon die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO analog angewandt.[4] Mit dem RVG ist diese Variante ausdrücklich im Gesetz geregelt worden.
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