Rz. 18

Einen Anspruch auf die Zusätzliche Gebühr erwirbt der Anwalt nur, wenn er daran mitgewirkt hat, dass sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt hat oder dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil:

das Verfahren eingestellt wurde (Anm. Abs. 1 Nr. 1),
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig zurückgenommen worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4),
der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen den neu erlassenen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 3),
die Rechtsbeschwerde zurückgenommen worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 4),
der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen worden ist (analog Anm. Abs. 1 Nr. 4),
das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entschieden hat (Anm. Abs. 1 Nr. 5).

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