Rz. 7

Die Vorschrift der VV 5115 ist im Bußgeldverfahren in sämtlichen drei Verfahrensabschnitten anzuwenden, also:

im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1) – Unterabschnitt 2,
im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren – Unterabschnitt 3,
im Rechtsbeschwerdeverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – Unterabschnitt 4.
 

Rz. 8

Das gilt selbstverständlich auch für ein Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) und für ein wiederaufgenommenes Verfahren.

 

Rz. 9

Im Wiederaufnahmeverfahren selbst wäre VV 5115 zwar anwendbar, scheidet dort jedoch tatbestandlich aus.

 

Rz. 10

Unerheblich ist, ob zuvor wegen derselben Tat ein Strafverfahren stattgefunden hat, das bereits eingestellt wurde (zu den Abrechnungsproblemen der strafrechtlichen Gebühren siehe VV 4141 Rdn 12 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge